Gemeinde Schlanders

Autonome Provinz Bozen - Südtirol

Comune di Silandro

Provincia Autonoma di Bolzano - Alto Adige

 

 

 

BESCHLUSSNIEDERSCHRIFT DES

 

GEMEINDERATES

 

Nr.  44

 

Sitzung vom

28.09.2004

Seduta del

 

Uhr

18.00

Ore

 

 

 

Ort: Sitzungssaal Gemeinderat

 

Öffentliche Sitzung erste Einberufung

 

ANWESEND SIND:

 

e.a./a.g.

 

e.a./a.g.

 

 

Wallnöfer Johann

X

Gamper Unterlechner Waltraud

 

Rechenmacher Gebhard Alois

 

Gemassmer Doris

 

Wellenzohn Richard

 

Graber Johann

 

Holzner Wunderer Monika Maria

 

Graf Andreas

 

Pinzger Manfred

 

Gurschler Walter

 

Matscher Martin

 

Leggeri Kurt Josef

X

Azzarone Gianpaolo

 

Pircher Franz Josef

 

Alber Erhard

 

Schaller Johann Baptist

X

Cofini Emil

 

Schweitzer Erich

 

Fliri Heinrich

 

Tassiello Dunja Anna Teresa

 

 

Seinen Beistand leistet der Gemeindesekretär, Herr

 

 

 

 

 

Vorsitz

 

 

in seiner Eigenschaft als Bürgermeister

 

 

DER GEMEINDERAT BESCHLIESST IN FOLGENDER ANGELEGENHEIT:

 

 

conferma dell’aliquota e dell'importo di detrazione dell'imposta comunale sugli immobili  ici  per l'anno 2005

 

 

 


 

Antrag eingereicht von Bürgermeister

Proposta inoltrata dal Sindaco

Johann Wallnöfer

 

 

 

Vorausgeschickt:

- dass mit Gesetzesdekret Nr. 504 vom 30.12.1992 ab dem Jahr 1993 die Gemeindesteuer auf Liegenschaften eingeführt wurde;

 

- dass im Art. 6 des obigen Dekretes, abgeändert durch Art. 3 Abs. 53 des Gesetzes Nr. 662 betreffend „Maßnahmen zur Rationalisierung der öffentlichen Finanzen“ verbunden mit dem „Finanzgesetz 97“ festgelegt ist, dass die Festlegung des Steuersatzes mit Beschluss der Gemeinde erfolgt, bzw. in Ermangelung der Steuersatz von 4 Promille zur Anwendung kommt;

 

- dass weiters im Art. 8 des Gesetzes Nr. 504/92, abgeändert durch Art. 3, Abs. 55 des Gesetzes Nr. 662, bzw. Art. 58 des Gesetzesdekretes Nr. 446 vom 15.12.1997 vorgesehen ist, dass dem Steuersubjekt beschränkt auf die als Hauptwohnung genutzte Wohnung ein Freibetrag von über 500.000.- Lire und bis zum betreffenden Steuerbetrag gewährt werden kann und zwar zu beschließen mit dem gemäß Art. 6 Abs. 1 des Gesetzes 504/92 zu fassenden Beschluss;

 

- dass in Anwendung der obigen gesetzlichen Möglichkeiten mit Beschluss Nr. 40 vom 05.11.2003 der Gemeinderat die Festlegung des Steuersatzes und des Freibetrages für die Hauptwohnung für das Jahr 2004 vorgenommen hat;

 

- dass für das Jahr 2004 der Steuersatz der Gemeindeliegenschaftssteuer bei 4 Promille belassen wurde;

 

Der Bürgermeister schlägt diesbezüglich vor, dass auch für das Jahr 2005 die vorgesehene Möglichkeit in Anspruch genommen werden soll und die vorjährige Entscheidung bestätigt werden soll.

 

Nach Diskussion und Anhörung verschiedener Gemeinderäte;

 

Nach allgemeinem Dafürhalten dem Vorschlag des Bürgermeisters zustimmen zu wollen und für das Jahr 2005 die Entscheidung des Jahres 2004 bestätigen zu wollen bzw. in gleicher Weise entscheiden zu wollen;

 

Nach Einsichtnahme in die geltende Satzung der Gemeinde Schlanders;

 

Nach Einsichtnahme in den Einheitstext der Regionalgesetze über die Gemeinde-ordnung, genehmigt mit D.P.R.A. vom 27.02.1995, Nr. 4/L;

 

Nach Einsichtnahme in die vorliegenden positiven Gutachten gemäß Artikel 56 des Regionalgesetztes vom 04.01.1993, Nr. 1 – in geltender Fassung;

 

 

beschließt

 

DER GEMEINDERAT

 

mit Stimmeneinhelligkeit der 17 anwesenden und abstimmenden Räte, kundgetan durch Handerheben:

 

 

                                                                       

1.      im Sinne des Art. 6 des gesetzes-vertretenden Dekretes Nr. 504/92 in geltender Fassung wird der Steuersatz der Gemeindeliegen­schaftssteuer für das Jahr 2005 bei  4 Promille belassen.

 

1.      in base all’art. 6 del decreto legislativo n. 504/92 in vigore, l’aliquota dell’imposta comunale sugli immobili per l’anno 2005 resta nella misura del  4 per mille.

 

2.      den im Art. 8 des gesetzesvertretenden Dekretes Nr. 504/92 vorgesehenen Freibetrag für die als Hauptwohnung genutzte Wohneinheit für das Jahr 2005 mit Euro 516,45.- festzulegen.   Festzuhalten, dass diese Erhöhung nicht für die im Abs. 4 des Art. 8 aufgelisteten Subjekte Anwendung findet.

 

2.      di fissare per l’anno 2005 l’importo di detrazione dell’imposta per l’unità immobiliare adibita ad abitazione principale prevista dall’art. 8 del decreto legislativo n. 504/92 con Euro 516,45.  Di dare atto che questo aumento non si applica agli soggetti elencati nel co. 4 dell’art. 8.

3.      Festzuhalten, dass der Gemeindeeinhebungsdienst angehalten ist, den Steuerberatungsbüros, Patronats- und Gewerkschaftsbüros, welche den Bürgern in Sachen Gemeindeliegenschaftssteuer zur Seite stehen, eine Kopie gegen­ständlicher Maßnahme zur Kenntnis zu bringen, und denselben Auskunft darüber zu geben.

 

3.      Di dare atto che l’ufficio servizio di riscossione comunale viene incaricato di inviare una copia del presente provvedimento agli uffici ed associazioni che danno una mano in materia dell’imposta comunale sugli immobili e di essere a disposizione per ogni ulteriore informazione.

4.      Festzuhalten, dass gegenständliche Maßnahme keine direkten buch-halterischen Ausgaben mit sich bringt.

 

4.      Di dare atto che il presente provvedimento non comporta una spesa contabile diretta.

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